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AMFG § 20., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 20.

(1) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung in einem Lehrberuf je nach der Lage des Falles in Form von laufenden Beihilfen, als einmalige Beihilfe oder in beiden Formen gewährt werden, wenn ohne Gewährung einer Beihilfe die Möglichkeit der Ausbildung in Frage gestellt wäre. Ob die Gewährung einer laufenden oder einer einmaligen Beihilfe oder ob die Gewährung der Beihilfen beider Formen in Betracht kommt und die Höhe derselben richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Beihilfenwerbers. Als laufende Beihilfe kann ein Zuschuß bis zu 500 S monatlich, als einmalige Beihilfe kann entweder einmal für die gesamte Dauer der Lehrzeit oder einmal je Lehrjahr ein Zuschuß bis zu 1000 S gewährt werden. Sollte auf Grund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse mit den festgesetzten Höchstsätzen das Auslangen nicht mehr gefunden werden, so hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme darauf entsprechende neue Höchstgrenzen festzusetzen.

(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b können den Beihilfenwerbern gewährt werden als Zuschüsse

a) zu den Teilnahme- und Beitragskosten,

b) zu den Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten,

c) zur Deckung des Lebensunterhaltes,

d) zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes bei einer allenfalls erforderlichen getrennten Haushaltsführung bis zur Dauer eines Jahres,

und zwar im Falle der lit. c in der Höhe von höchstens 80 vH des letzten Bruttoarbeitsentgeltes, mindestens jedoch in der Höhe des sich im Falle der Arbeitslosigkeit in diesem Zeitpunkt nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 ergebenden Arbeitslosengeldes. Für den Fall, daß ein Bruttoarbeitsentgelt nicht gegeben ist, gilt als Bruttoarbeitsentgelt das niedrigste kollektivvertragliche Bruttoarbeitsentgelt eines über 18 Jahre alten mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters gemäß dem lohnrechtlichen Teil zum Kollektivvertrag für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie und Gewerbe Österreichs. Innerhalb der in den vorangehenden Sätzen bezeichneten Grenzen ist der Zuschuß unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers und des Bedarfes der Wirtschaft an Arbeitskräften mit den durch die beabsichtigte Schulung erreichbaren Qualifikationen jeweils so festzusetzen, daß die im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Ziele erreicht werden können. In den Fällen der lit. a, b und d können Zuschüsse unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten gewährt werden.

(3) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. c können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den notwendigen Vorstellungs- und Bewerbungskosten bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn ohne eine solche Beihilfe eine Vorstellung oder Bewerbung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre.

(4) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. d können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Reise und der Übersiedlung nach dem neuen Aufenthaltsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn zur Erlangung eines Arbeits- oder eines Ausbildungsplatzes ein Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Solche Beihilfen können auch als Zuschüsse zu den Reise- und Übersiedlungskosten der Familienangehörigen, die zur Fortsetzung oder Aufnahme der Hausgemeinschaft an den neuen Aufenthaltsort mitreisen oder nachfolgen, gewährt werden, wenn die für die Beihilfengewährung an den Arbeitnehmer erforderlichen Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind und ihre Unterkunft gesichert ist.

(5) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. e können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit, einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht sind, bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies erfordern und wenn anzunehmen ist, daß das Dienstverhältnis voraussichtlich längere Zeit dauern wird und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für eine getrennte Haushaltsführung vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn die Trennung durch lokale oder regionale Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder durch besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort bedingt ist und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann; sie kann auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber eine Person im Sinne des § 16 ist.

(6) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. f können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe und bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder infolge Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal monatlich, Fahrten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort notwendig sind, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die Fahrtkosten vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn der Niederlassung am Arbeitsort besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann.

(7) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. g können den Beihilfenwerbern zur Beschaffung der notwendigen Arbeitskleidung, Arbeitsausrüstung und Arbeitsplatzausrüstung entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber nicht über die zur Beschaffung erforderlichen Mittel verfügt und dadurch die Arbeitsaufnahme in Frage gestellt wäre. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der Anschaffungskosten, rückzahlbar in gleichen Monatsraten, längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnzahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe für Behinderte bis zur Höhe der Anschaffungskosten gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.

(8) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. h können den Beihilfenwerbern zur Überbrückung des Zeitraumes, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn sie nicht über die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel in diesem Zeitraum verfügen. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe des für diesen Zeitraum gebührenden Entgeltes, rückzahlbar längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnauszahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe bis zur selben Höhe dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.

(9) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. i können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme wegen der Entfernung des Arbeitsortes vom bisherigen Wohnort eine Übersiedlung notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Die Beihilfe kann einmalig bis zu einer Höhe von 5 000 S, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses, wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, bis zu einer Höhe von 10 000 S gewährt werden.

(10) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. j können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse für die ortsüblichen Kosten von festen oder beweglichen Unterkünften im Ausbildungs- oder Arbeitsort gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfs an Arbeitskräften die Aufnahme einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes notwendig ist und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die ortsüblichen Kosten vorgesehen ist. Der Zuschuß kann bis zur halben Höhe der ortsüblichen Kosten bis zum Abschluß der Lehrausbildung bzw. bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden. Wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses die Beihilfe bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

(11) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. k können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn hinsichtlich des Wirtschaftszweiges, zu dem der Betrieb gehört, der Bundesminister für soziale Verwaltung einer Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, getroffen hat, der Zusammenhang zwischen der Betriebseinschränkung oder -stillegung und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. k gegeben ist, der Beihilfenwerber in dem betreffenden Wirtschaftszweig in der Regel mindestens drei Jahre beschäftigt war, mit der Lösung des Beschäftigungsproblems für den Beihilfenwerber eine außergewöhnliche örtliche oder eine mit einer längeren Arbeitsmarktausbildung verbundene berufliche Umstellung verbunden ist und ohne die Gewährung des Zuschusses eine arbeitsmarktpolitisch wünschenswerte Lösung des Beschäftigungsproblems des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre. Der Zuschuß kann einmalig bis zu einer Höhe von 20 000 S gewährt werden.

(12) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. l können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Betreuung gewährt werden, wenn ihnen wegen ihrer Betreuungspflichten für Kinder ohne anderweitige Vorsorge für die Erfüllung dieser Betreuungspflichten die Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung erschwert wäre. Der Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bis zur halben Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses bis zur vollen Höhe dieser Kosten gewährt werden.

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