Abschnitt 1 Ziele und Aufgaben
§ 1.
Abschnitt I
Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
(1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen, daß sie insbesondere
a) Personen bei der Berufswahl und bei einem angestrebten Berufswechsel beraten,
b) Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und bei der Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder Ausbildung behilflich sind,
c) Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter Arbeitskräfte behilflich sind,
d) eine allenfalls notwendige Anpassung an die Erfordernisse des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes fördern.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die Arbeitsmarktbeobachtung sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu sorgen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen. Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1976)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1976)
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76493