ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 18b.
(1) Beihilfen gemäß § 18a können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden.
(2) Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 18a an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:
1. Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.
2. Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.
3. Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.
4. Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.
(3) Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise abgesehen werden.
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