ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner
§ 17c.
(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der § 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
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