ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner
§ 17c.
(1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die Einhaltung der Bestimmungen der § 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
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