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AMFG § 16., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994

ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner

§ 16.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zu verordnen, daß Personengruppen, deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder Behinderung oder vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, erschwert ist, bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen sind. Gesetzliche Regelungen über die bevorzugte Arbeitsvermittlung werden hiedurch nicht berührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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