AMFG § 15., BGBl. I Nr. 68/2002, gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2002

ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner

§ 15.

Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.

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