ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner
§ 15.
(1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76493