AMFG § 15., BGBl. Nr. 31/1969, gültig von 01.01.1969 bis 30.06.1994

ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner

§ 15.

(1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.

(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

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