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AMFG § 13., BGBl. Nr. 31/1969, gültig von 01.01.1969 bis 30.06.1994

ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner

§ 13.

(1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:

a) Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,

b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,

c) Unterlagen über Betriebe.

(2) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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