AMFG § 12., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.05.1973 bis 30.06.1994

ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner

§ 12.

Durchführung der Arbeitsvermittlung

(1) Die Dienste der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.

(2) Sonderdienste der Arbeitsvermittlung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienst in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.

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