ABSCHNITT 3a Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner
§ 11.
(1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
(2) Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Weg zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.
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