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AM-VO ANHANG C Sicherheitsabstände im Sinne des § 43, BGBl. II Nr. 21/2010, gültig ab 01.02.2010

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

ANHANG C Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.

1. Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.

2. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand:

2.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm

2.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm

2.3. bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm

2.4. bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.

--- ris_19_Beschriftung---

3. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:

3.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm

3.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm

3.3. bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm

3.4. bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.

4. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

--- ris_19_Beschriftung---

5. Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:

5.1. für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm

5.2. für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm

5.3. für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm

5.4. für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.

Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.

--- ris_19_Beschriftung---

6. Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante - mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a
Höhe der Gefahrenstelle
b
Höhe der Kante (von der Standflächenebene aus)
in mm
2400
2200
2000
1800
1600
1400
1200
1000
(von der Standflächenebene aus)
in mm
c
Sicherheitsabstand
in mm
2400
100
100
100
100
100
100
100
100
2200
-
250
350
400
500
500
600
600
2000
-
-
350
500
600
700
900
1100
1800
-
-
-
600
900
900
1000
1100
1600
-
-
-
500
900
900
1000
1300
1400
-
-
-
100
800
900
1000
1300
1200
-
-
-
-
500
900
1000
1400
1000
-
-
-
-
300
900
1000
1400
800
-
-
-
-
-
600
900
1300
600
-
-
-
-
-
-
500
1200
400
-
-
-
-
-
-
300
1200

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