5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 65. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab :
1. Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,
2. Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.
(3) Gemäß § 109 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 ASchG in Kraft treten.
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