AM-VO § 60. Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig ab 01.07.2000
4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 60. Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
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