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AM-VO § 60. Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig ab 01.07.2000

4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 60. Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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