4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 55. Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.
(2) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.
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