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AM-VO § 47. Standplätze, Aufstiege, BGBl. II Nr. 21/2010, gültig ab 01.02.2010

4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 47. Standplätze, Aufstiege

(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern

1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

1. bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,

2. bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem Boden,

3. bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über dem Boden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege

1. aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sind,

2. eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und

3. eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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