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AM-VO § 31. Zentrifugen, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig ab 01.07.2000

2. Abschnitt Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 31. Zentrifugen

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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