AM-VO § 30. Kompressoranlagen, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig ab 01.07.2000
2. Abschnitt Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
§ 30. Kompressoranlagen
Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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