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AM-VO § 30. Kompressoranlagen, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig ab 01.07.2000

2. Abschnitt Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 30. Kompressoranlagen

Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.

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