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AM-VO § 29. Bolzensetzgeräte, BGBl. II Nr. 164/2000, gültig von 01.07.2000 bis 31.01.2010

2. Abschnitt Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 29. Bolzensetzgeräte

(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:

1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4. Besetzen von Materialien,

5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,

6. Zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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