ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel XXIV Inkrafttreten und Vollziehung
(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)
(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.
(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)
(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung
1. des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 und
2. der § 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung
1. der § 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und
2. der § 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)
(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)
(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)
(11) Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(12) Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.
(13) Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.
(14) Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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