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AlVG a21., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

a21.

Artikel XXI

Wiedereinstellungsbeihilfe

(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

a) bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

b) elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (des wiedereingestellten Arbeitnehmers) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate nach der Wiedereinstellung.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.

(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem nach dem Betrieb zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen. Die Zuerkennung und Rückforderung der Beihilfen nach diesem Artikel ist Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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