ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel III Übergangsbestimmung und Inkrafttreten (Anm.: aus BGBl. Nr. 682/1991, zu den §§ 14, 18 und 61, BGBl. Nr. 609/1977)
(1) Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3 werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich geltend gemachte Ansprüche nicht berührt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung den Beitrag gemäß § 61 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes mit Beginn des Beitragszeitraumes November 1991 rückwirkend festsetzen. Wenn der Dienstnehmer vor Kundmachung dieser Verordnung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und sein Entgelt bereits ausgezahlt wurde, ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für den Zeitraum der nachträglichen Beitragserhöhung zu bezahlen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 treten mit Beginn der Beitragsperiode November 1991 in Kraft.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit in Kraft.
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MAAAA-76491