ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 232/1988, zu § 18, BGBl. Nr. 609/1977)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I sind auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die im Falle des § 18 Abs. 5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und im Falle des § 18 Abs. 2 lit. c im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 4 bestehen oder gemäß § 16 AlVG ruhen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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