AlVG Artikel XXI Wiedereinstellungsbeihilfe (Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977), BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel XXI Wiedereinstellungsbeihilfe (Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

a) bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

b) elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (des wiedereingestellten Arbeitnehmers) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate nach der Wiedereinstellung.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.

(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76491