zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AlVG § 83. Evaluierung, BGBl. I Nr. 67/2013, gültig von 01.07.2013 bis 30.07.2013

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83. Evaluierung

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

(5) (Anm.: tritt mit in Kraft)

(6) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76491