AlVG § 82. Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2009

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 82. Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

(1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem und vor dem wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 1 bis 4

1. im Jahr 2004 für Frauen, die den 606. und für Männer, die den

666. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

2. im Jahr 2005 für Frauen, die den 612. und für Männer, die den

672. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

3. im Jahr 2006 für Frauen, die den 618. und für Männer, die den

678. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

4. im Jahr 2007 für Frauen, die den 624. und für Männer, die den

684. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

5. im Jahr 2008 für Frauen, die den 630. und für Männer, die den

690. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

6. im Jahr 2009 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den

696. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

7. im Jahr 2010 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den

702. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

8. im Jahr 2011 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den

708. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

9. im Jahr 2012 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den

714. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

(3) Bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann eine Übergangsregelung gemäß Abs. 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.

(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

(5) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.

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