AlVG § 80., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 21.08.2003 bis 10.12.2004

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 80.

(1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem in der am geltenden Fassung mit Ausnahme des § 32 weiterhin anzuwenden. Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.

(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(10) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.

(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem zuerkannt wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem geboren wurde, sind die §§ 6 und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiter anzuwenden.

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