AlVG § 80., BGBl. Nr. 153/1996, gültig von 30.03.1996 bis 24.04.1997

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 80.

(1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(5) § 29 Abs. 3 zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des , außer Kraft. Vom bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat.

(6) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des außer Kraft.

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