ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 80.
(1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(2) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(3) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(4) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(5) Artikel IV tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(6) § 29 Abs. 3 zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des , außer Kraft. Vom bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76491