ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 80.
(1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(2) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(3) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des außer Kraft.
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