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Fassungsvergleich
AlVG § 79., BGBl. I Nr. 71/2005, gültig von 06.07.2005 bis 16.08.2005

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 79.

(1) § 14 Abs. 7,§ 18 Abs. 8,§ 31a Abs. 10 bis 12,§ 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit in Kraft.

(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit in Kraft.

(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit in Kraft treten.

(5) § 9 Abs. 1,§ 10 Abs. 1,§ 18 Abs. 5 und 6,§ 25 Abs. 2 bis 7,§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11,§ 16 Abs. 1 lit. a,§ 20 Abs. 4 erster Satz,§ 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz,§ 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4,§ 32,§ 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.

(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit in Kraft.

(9) § 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit in Kraft.

(10) Die § 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)

(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit in Kraft und ist auf Neuansprüche ab anzuwenden.

(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit in Kraft.

(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit in Kraft.

(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 1,§ 3 Abs. 3,§ 6 Abs. 1,§ 16 Abs. 3,§ 17 Abs. 1,§ 21 Abs. 4,§ 25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft.

(19) § 12,§ 14 Abs. 2,§ 20 Abs. 2 und 5,§ 21 Abs. 3,§ 26 Abs. 3 und 4,§ 36,§ 36a,§ 36b,§ 36c und § 39 Abs. 3 und 5 (Anm.: von der Novellierungsanordnung war der Abs. 3 nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt; wobei § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12,§ 26 Abs. 3 und 4,§ 36,§ 36a,§ 36b und § 36c sind jedoch ab auf alle Fälle anzuwenden.

(20) § 26 Abs. 2,§ 27,§ 31a,§ 31b und § 32 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.

(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt mit in Kraft.

(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit in Kraft.

(24) § 26 Abs. 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit in Kraft.

(25) § 7 Abs. 1 bis 3 Z 1 und Abs. 5,§ 10 Abs. 1,§ 12 Abs. 3 bis 6,§ 15,§ 18 Abs. 5,§ 19 Abs. 1,§ 20 Abs. 5,§ 23,§ 25 Abs. 2,§ 26 Abs. 3 lit. e,§ 33 Abs. 4,§ 36a Abs. 2,§ 37,§ 39,§ 40a,§ 43a,§ 44 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft. § 23 ist auf alle Fälle der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die nach dem beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.

(26) § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 26a Abs. 1 Z 3 lit. a,§ 27,§ 28, § 31, § 31a und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft und gelten für Geburten nach dem . Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.

(27) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit in Kraft und mit außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.

(28) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt.

(29) § 21 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft.

(30) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1998)

(31) § 21 Abs. 10 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(32) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit in Kraft.

(33) § 12 Abs. 3 lit. g,§ 21 Abs. 1,§ 25 Abs. 2,§ 36 Abs. 3 lit. A und 6,§ 42 Abs. 1,§ 43, § 49 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit in Kraft.

(34) § 36a Abs. 3 und 5 und § 36b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit in Kraft.

(35) § 36a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit in Kraft.

(36) § 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit in Kraft.

(37) § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit in Kraft.

(38) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit in Kraft.

(39) Die § 6, 12 Abs. 7, 14 Abs. 7 bis 9, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 8, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 23, 25 Abs. 8, 33 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 6, 36a Abs. 1, 36c Abs. 6, 39, 41, 44, 47 Abs. 1, 51, 54 und 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem ist dieses Bundesgesetz weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten ist § 20 Abs. 5 für Zeiträume nach dem jedoch nicht mehr anzuwenden. § 31a Abs. 1 in der am geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdruckes „Anwartschaft” der Ausdruck „Voraussetzungen” tritt. § 26 Abs. 3 lit. e in der am geltenden Fassung ist auf nach dem liegende Zeiträume nicht mehr anzuwenden. Statt dessen sind § 2 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 3 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt. § 43 Abs. 2 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt und der Antrag auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden kann.

(40) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 tritt mit in Kraft und gilt für Zuerkennungen ab . Für die übrigen Fälle ist diese Bestimmung weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden. Die § 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit in Kraft und gelten für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden. § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit in Kraft.

(41) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 1,§ 12 Abs. 3 und 6,§ 14 Abs. 8,§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. f und Abs. 2 Z 1,§ 20 Abs. 2,§ 21 Abs. 1 und 2,§ 26,§ 27,§ 28,§ 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. A,§ 40a,§ 41 Abs. 1,§ 44 Abs. 1,§ 46 Abs. 1 und 4 sowie § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.

(42) Die § 12 Abs. 7, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 5, 28, 33 Abs. 5, 36 Abs. 3 lit. A und Abs. 6, 36a Abs. 1 und Abs. 5, 43a und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft. § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem anzuwenden.

§ 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit in Kraft und gilt für die Auszahlung von Notstandshilfe für Zeiträume nach dem .

(43) § 18 Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1997 tritt mit in Kraft.

(44) Die § 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.

(45) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit in Kraft.

(46) § 1 Abs. 1,§ 12,§ 15,§ 16 Abs. 1,§ 18 Abs. 7, 8 und 9, § 19 Abs. 1,§ 21 Abs. 1 und 10,§ 23,§ 25 Abs. 1,§ 26 Abs. 4,§ 33 Abs. 4, § 36a, § 36b und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit in Kraft.

(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit in Kraft und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem . § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.

(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit in Kraft.

(49) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 tritt mit in Kraft.

(50) Die § 18 Abs. 8 Z 2, 33 Abs. 5 und 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem .

(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit in Kraft.

(52) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem .

(53) § 6,§ 21 Abs. 1 und 8,§ 26 Abs. 5 bis 8,§ 27,§ 28,§ 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit in Kraft.

(54) § 16 Abs. 1 und 4,§ 42 Abs. 1 und § 43a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft.

(55) § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft und gilt auch für Personen, die am im Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b stehen oder deren Anspruch auf eine solche Leistung an diesem Tag gemäß § 16 Abs. 1 ruht.

(56) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit in Kraft; auf vor diesem Tag zuerkannte oder beantragte Vorschüsse ist § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 weiterhin anzuwenden.

(57) Die § 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit in Kraft und gelten für Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem beginnt. Für die übrigen Fälle gelten die § 26 und 27 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.

(58) Die § 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 34 und 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit in Kraft.

(59) Die § 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 und 5 sowie 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit in Kraft und gelten für Neuansprüche ab , wobei Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde, nur dann auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wenn sie nicht bereits gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 zur Rahmenfristerstreckung herangezogen wurden.

(60) § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit in Kraft; für Vorschüsse auf eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 mit einem Pensionsstichtag vor dem gilt jedoch weiterhin die bisherige Obergrenze, wenn diese höher als die neue Obergrenze ist.

(61) Die § 15 Abs. 3 Z 4, 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 und 5, 36 Abs. 1, 3 und 5 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit in Kraft.

(62) Die § 11, 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 21 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit in Kraft und gelten für neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld und Zuerkennungen von Notstandshilfe, die nach Ablauf des anfallen. § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen ab .

(63) Die § 71, 72 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des ereignen.

(64) Die § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 sowie 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit in Kraft.

(65) Die § 6, 7, 9, 12, 14, 15, 18, 21, 33, 36, 42, 52 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit in Kraft.

(66) Die § 36 Abs. 6 und 52 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten rückwirkend mit in Kraft.

(67) Die § 1 Abs. 2, 15 Abs. 8, 22, 26, 26a und 36 Abs. 8 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit in Kraft.

(68) Die § 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 sowie 29 bis 32 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2002 treten mit in Kraft.

(69) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt rückwirkend mit in Kraft.

(70) Die § 7 Abs. 3 Z 2, 12 Abs. 7, 14 Abs. 5, 15, 21 Abs. 1, 36 Abs. 4, 51 Abs. 2 und 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit in Kraft.

(71) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit in Kraft und gilt für alle Fälle, in denen der Eintritt in eine Maßnahme nach dem erfolgt ist.

(72) Die § 1 Abs. 2 lit. e, 6, 24, 39 und 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sowie § 39a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003 treten mit in Kraft.

(73) § 27 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit in Kraft und gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des erfolgreich geltend gemacht wurden, gilt § 27 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter.

(74) § 12,§ 16 Abs. 1 und § 36a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 treten mit in Kraft.

(75) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 tritt mit in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem .

(76) Die § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 25 mit Ausnahme des Abs. 2, 33 Abs. 1 und 4, 39a Abs. 1 und 66a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit in Kraft.

(77) Die § 12 Abs. 3, 21a und 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(78) Die § 9, 10, 11, 14 Abs. 4, 17, 26 Abs. 1 Z 1, 40 Abs. 3, 43a Abs. 1, 45, 46 und 71 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach Ablauf des ereignet haben. Auf Sachverhalte, die sich vor dem ereignet haben, sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(79) Die § 3 Abs. 3, 40 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 und 43a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit in Kraft.

(80) § 1 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit in Kraft.

(81) Die § 6, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 8, 82 Abs. 4 und 5 sowie 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit in Kraft.

(82) § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem . § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit in Kraft und gilt für Geltendmachungen von Personen, auf die § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden ist, nach dem . Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004.

(83) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit in Kraft.

(84) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 tritt mit in Kraft.

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