ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 79.
(1) § 14 Abs. 7,§ 18 Abs. 8,§ 31a Abs. 10 bis 12,§ 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit in Kraft.
(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit in Kraft.
(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit in Kraft treten.
(5) § 9 Abs. 1,§ 10 Abs. 1,§ 18 Abs. 5 und 6,§ 25 Abs. 2 bis 7,§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11,§ 16 Abs. 1 lit. a,§ 20 Abs. 4 erster Satz,§ 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz,§ 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4,§ 32,§ 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.
(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit in Kraft.
(9) § 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit in Kraft.
(10) Die § 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997)
(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit in Kraft und ist auf Neuansprüche ab anzuwenden.
(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit in Kraft.
(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit in Kraft.
(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 1,§ 3 Abs. 3,§ 6 Abs. 1,§ 16 Abs. 3,§ 17 Abs. 1,§ 21 Abs. 4,§ 25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft.
(19) § 12,§ 14 Abs. 2,§ 20 Abs. 2 und 5,§ 21 Abs. 3,§ 26 Abs. 3 und 4,§ 36,§ 36a,§ 36b,§ 36c und § 39 Abs. 3 und 5 (Anm.: von der Novellierungsanordnung war der Abs. 3 nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt; wobei § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12,§ 26 Abs. 3 und 4,§ 36,§ 36a,§ 36b und § 36c sind jedoch ab auf alle Fälle anzuwenden.
(20) § 26 Abs. 2,§ 27,§ 31a,§ 31b und § 32 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.
(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt mit in Kraft.
(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit in Kraft.
(24) § 26 Abs. 1 Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit in Kraft.
(25) § 7 Abs. 1 bis 3 Z 1 und Abs. 5,§ 10 Abs. 1,§ 12 Abs. 3 bis 6,§ 15,§ 18 Abs. 5,§ 19 Abs. 1,§ 20 Abs. 5,§ 23,§ 25 Abs. 2,§ 26 Abs. 3 lit. e,§ 33 Abs. 4,§ 36a Abs. 2,§ 37,§ 39,§ 40a,§ 43a,§ 44 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft. § 23 ist auf alle Fälle der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung anzuwenden, die nach dem beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
(26) § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,§ 26a Abs. 1 Z 3 lit. a,§ 27,§ 28, § 31, § 31a und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft und gelten für Geburten nach dem . Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.
(27) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit in Kraft und mit außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.
(28) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt.
(29) § 21 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit in Kraft.
(30) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1998)
(31) § 21 Abs. 10 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(32) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit in Kraft.
(33) § 12 Abs. 3 lit. g,§ 21 Abs. 1,§ 25 Abs. 2,§ 36 Abs. 3 lit. A und 6,§ 42 Abs. 1,§ 43, § 49 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit in Kraft.
(34) § 36a Abs. 3 und 5 und § 36b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit in Kraft.
(35) § 36a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit in Kraft.
(36) § 1 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit in Kraft.
(37) § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit in Kraft.
(38) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit in Kraft.
(39) Die § 6, 12 Abs. 7, 14 Abs. 7 bis 9, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 8, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2, 23, 25 Abs. 8, 33 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 4, 36 Abs. 6, 36a Abs. 1, 36c Abs. 6, 39, 41, 44, 47 Abs. 1, 51, 54 und 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit in Kraft. Für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem ist dieses Bundesgesetz weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten ist § 20 Abs. 5 für Zeiträume nach dem jedoch nicht mehr anzuwenden. § 31a Abs. 1 in der am geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdruckes „Anwartschaft” der Ausdruck „Voraussetzungen” tritt. § 26 Abs. 3 lit. e in der am geltenden Fassung ist auf nach dem liegende Zeiträume nicht mehr anzuwenden. Statt dessen sind § 2 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 3 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt. § 43 Abs. 2 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt und der Antrag auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden kann.
(40) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 tritt mit in Kraft und gilt für Zuerkennungen ab . Für die übrigen Fälle ist diese Bestimmung weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden. Die § 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit in Kraft und gelten für Fälle, deren Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden. § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt mit in Kraft.
(41) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 1,§ 12 Abs. 3 und 6,§ 14 Abs. 8,§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. f und Abs. 2 Z 1,§ 20 Abs. 2,§ 21 Abs. 1 und 2,§ 26,§ 27,§ 28,§ 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. A,§ 40a,§ 41 Abs. 1,§ 44 Abs. 1,§ 46 Abs. 1 und 4 sowie § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.
(42) Die § 12 Abs. 7, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 5, 28, 33 Abs. 5, 36 Abs. 3 lit. A und Abs. 6, 36a Abs. 1 und Abs. 5, 43a und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft. § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem anzuwenden.
§ 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit in Kraft und gilt für die Auszahlung von Notstandshilfe für Zeiträume nach dem .
(43) § 18 Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1997 tritt mit in Kraft.
(44) Die § 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.
(45) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit in Kraft.
(46) § 1 Abs. 1,§ 12,§ 15,§ 16 Abs. 1,§ 18 Abs. 7, 8 und 9, § 19 Abs. 1,§ 21 Abs. 1 und 10,§ 23,§ 25 Abs. 1,§ 26 Abs. 4,§ 33 Abs. 4, § 36a, § 36b und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit in Kraft.
(47) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/1998 tritt mit in Kraft und gilt bei erstmaliger Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Karenz(urlaubs)geld oder Notstandshilfe gemäß § 34 Abs. 4 in der Fassung vor dem . § 33 Abs. 2 lit. a in der Fassung vor dem ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Wurde die Gewährung von Notstandshilfe auf Grund des Abs. 40 versagt, hat auf Antrag eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.
(48) § 18 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit in Kraft.
(49) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 tritt mit in Kraft.
(50) Die § 18 Abs. 8 Z 2, 33 Abs. 5 und 39 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem .
(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit in Kraft.
(52) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem .
(53) § 6,§ 21 Abs. 1 und 8,§ 26 Abs. 5 bis 8,§ 27,§ 28,§ 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit in Kraft.
(54) § 16 Abs. 1 und 4,§ 42 Abs. 1 und § 43a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit in Kraft.
(55) § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit in Kraft und gilt auch für Personen, die am im Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b stehen oder deren Anspruch auf eine solche Leistung an diesem Tag gemäß § 16 Abs. 1 ruht.
(56) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit in Kraft; auf vor diesem Tag zuerkannte oder beantragte Vorschüsse ist § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 weiterhin anzuwenden.
(57) Die § 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit in Kraft und gelten für Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem beginnt. Für die übrigen Fälle gelten die § 26 und 27 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.
(58) Die § 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 34 und 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit in Kraft.
(59) Die § 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 und 5 sowie 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit in Kraft und gelten für Neuansprüche ab , wobei Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde, nur dann auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wenn sie nicht bereits gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 zur Rahmenfristerstreckung herangezogen wurden.
(60) § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit in Kraft; für Vorschüsse auf eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 mit einem Pensionsstichtag vor dem gilt jedoch weiterhin die bisherige Obergrenze, wenn diese höher als die neue Obergrenze ist.
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