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Fassungsvergleich
AlVG § 79., BGBl. Nr. 153/1996, gültig von 30.03.1996 bis 30.04.1996

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 79.

(1) § 14 Abs. 7,§ 18 Abs. 8,§ 31a Abs. 10 bis 12,§ 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit in Kraft.

(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit in Kraft.

(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit in Kraft treten.

(5) § 9 Abs. 1,§ 10 Abs. 1,§ 18 Abs. 5 und 6,§ 25 Abs. 2 bis 7,§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

(7) § 12 Abs. 3 lit. g und h, Abs. 4, Abs. 6 lit. c, § 12 Abs. 9 bis 11,§ 16 Abs. 1 lit. a,§ 20 Abs. 4 erster Satz,§ 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 25 Abs. 1 letzter Satz,§ 26 Abs. 3 lit. e, Abs. 4 lit. d, § 27 Abs. 1 bis 4,§ 32,§ 32a und § 36 Abs. 3 lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im § 20 Abs. 4 erster Satz und der Lohnklasse im § 21 Abs. 3 gilt für alle Neuansprüche, die ab geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 364/1989 und 412/1990 sowie der Verordnungen BGBl. Nr. 717/1990, 594/1991 und 753/1992 weiter anzuwenden.

(8) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 tritt mit in Kraft.

(9) § 60, 64, 64a sowie 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit in Kraft.

(10) Die § 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 4 und 10, 14 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 14 Abs. 1 Z 1 und 2), 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, 16 Abs. 3, 18 Abs. 6 und 8 lit. d, 21 Abs. 6, 25 Abs. 4, 6 und 7, 32a Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3, 40a, 41 Abs. 5, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 45, 46, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2, 50, 51 Abs. 2 und 3 (Anm.: idF von Art. 6 Z 1, BGBl. Nr. 314/1994), 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56, 57, 67, 69, 72 Abs. 1 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft.

(11) Die § 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 Z 2, 51 Abs. 1 und 2 (Anm.: idF von Art. 6 Z 16, BGBl. Nr. 314/1994), 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vom bis zu diesem Zeitpunkt sind die § 23, 29 Abs. 2 zweiter Satz, 44 Abs. 1 (Anm.: durch ein redaktionelles Versehen eingefügt), 51 Abs. 1 und 2, 54, 58 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, des Landesarbeitsamtes der Landesgeschäftsstelle, des Vermittlungsausschusses dem regionalen Beirat sowie des Verwaltungsausschusses dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice obliegen.

(12) Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.

(13) Ansprüche auf Pensionsvorschuß gemäß § 23 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1990, die über den Tag vor dem in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, festgelegten Zeitpunkt hinaus bestehen, werden von den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice weiter gewährt. § 23 in der am Tag vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gilt für diese Fälle sinngemäß weiter.

(14) § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit in Kraft und ist auf Neuansprüche ab anzuwenden.

(15) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit in Kraft.

(16) § 66a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit in Kraft.

(17) § 18 Abs. 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 1,§ 3 Abs. 3,§ 6 Abs. 1,§ 16 Abs. 3,§ 17 Abs. 1,§ 21 Abs. 4,§ 25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft.

(19) § 12,§ 14 Abs. 2,§ 20 Abs. 2 und 5,§ 21 Abs. 3,§ 26 Abs. 3 und 4,§ 36,§ 36a,§ 36b,§ 36c und § 39 Abs. 3 und 5 (Anm.: von der Novellierungsanordnung war der Abs. 3 nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt; wobei § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12,§ 26 Abs. 3 und 4,§ 36,§ 36a,§ 36b und § 36c sind jedoch ab auf alle Fälle anzuwenden.

(20) § 26 Abs. 2,§ 27,§ 31a,§ 31b und § 32 treten mit in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.

(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt mit in Kraft.

(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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