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Fassungsvergleich
AlVG § 79., BGBl. Nr. 799/1993, gültig von 27.11.1993 bis 30.11.1993

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 79.

(1) § 14 Abs. 7,§ 18 Abs. 8,§ 31a Abs. 10 bis 12,§ 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit in Kraft.

(2) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 tritt mit in Kraft.

(3) § 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(4) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 66a tritt mit in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit in Kraft treten.

(5) § 9 Abs. 1,§ 10 Abs. 1,§ 18 Abs. 5 und 6,§ 25 Abs. 2 bis 7,§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. b, c und e sowie § 76 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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