AlVG § 76a. Anhörungsrecht, BGBl. Nr. 615/1987, gültig ab 01.01.1988
ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76a. Anhörungsrecht
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.
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MAAAA-76491