AlVG § 76a. Anhörungsrecht, BGBl. Nr. 615/1987, gültig ab 01.01.1988

ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76a. Anhörungsrecht

Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76491