ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76. Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse
(1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.
(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste” eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.
(3) Soweit nach diesem Bundesgesetz der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören ist, kann dieser unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage einhellig bestimmen, daß bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch das Arbeitsamt treten kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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