ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 76. Verwaltungs(Vermittlungs)ausschüsse
(1) Die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse werden durch ein eigenes Bundesgesetz errichtet.
(2) Ist ein „Arbeitsamt Versicherungsdienste” eingerichtet, so hat die Anhörung jenes Vermittlungsausschusses zu erfolgen, der bei nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) bzw. der beruflichen Tätigkeit oder bestimmten herangezogenen Merkmalen des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt besteht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAA-76491