AlVG § 73. Zufluss der Mittel, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig ab 01.01.2001

ARTIKEL VI Allgemeine Bestimmungen

§ 73. Zufluss der Mittel

Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

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