AlVG § 72., BGBl. Nr. 153/1996, gültig von 01.04.1996 bis 31.12.2000

ARTIKEL VI Allgemeine Bestimmungen

§ 72.

(1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 2 000 Schilling verhängen.

(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden.

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