ARTIKEL VI Allgemeine Bestimmungen
§ 72.
(1) Gegen Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann das Arbeitsamt, unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2, eine Geldstrafe bis zu 200 Schilling verhängen.
(BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z 14)
(2) Gemäß Abs. 1 verhängte Geldstrafen können auch durch Abzüge vom Arbeitslosengeld und von der Notstandshilfe eingebracht werden.
(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. f)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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