Artikel II
§ 6. Leistungen
(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Bildungsteilzeitgeld;
6. Altersteilzeitgeld;
7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
8. Übergangsgeld;
9. Umschulungsgeld.
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
4. Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
2. Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der § 29 bis 32.
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der § 29 bis 32.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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