Artikel II
§ 6.
(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Altersteilzeitgeld.
(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind krankenversichert.
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