AlVG § 6., BGBl. I Nr. 179/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

Artikel II

§ 6.

(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:

1. Arbeitslosengeld;

2. Notstandshilfe;

3. Sondernotstandshilfe;

4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

5. Weiterbildungsgeld;

6. Altersteilzeitgeld.

(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind krankenversichert.

(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76491