Artikel II
§ 6.
(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Sondernotstandshilfe;
4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
5. Weiterbildungsgeld;
6. Solidaritätsprämie.
(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.
(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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