AlVG § 6., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997

Artikel II

§ 6.

(1) Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen in Betracht:

1. Arbeitslosengeld;

2. Notstandshilfe;

3. Sondernotstandshilfe;

4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung.

(2) Die Bezieher der vorstehenden Leistungen sind krankenversichert.

(3) Der Bezug von Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz schließt den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz aus.

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