AlVG § 69., BGBl. Nr. 364/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994

ARTIKEL VI Allgemeine Bestimmungen

§ 69.

(1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den Arbeitsämtern bzw. Landesarbeitsämtern und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).

(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und den Arbeitsämtern alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76491