AlVG § 67., BGBl. Nr. 609/1977, gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994

ARTIKEL VI Allgemeine Bestimmungen

§ 67.

Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat das Arbeitsamt dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Das Arbeitsamt kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung es verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Das Arbeitsamt kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als es das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.

(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z 30)

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