Artikel IV Besondere Regelungen
§ 66. Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete
Für den Bereich von Zollausschlußgebieten können durch Verordnung an Stelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis und das Verhältnis der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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