Artikel III Verfahren
§ 62.
(1) Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben.
(2) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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