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AlVG § 61. Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 28.07.1989 bis 31.12.1994

Artikel III Verfahren

§ 61. Arbeitslosenversicherungsbeitrag

(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt:

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 4,4 vH

der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH

der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anders bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.

(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.

(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.

(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,

a) wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,

b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,

c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiterbesteht.

(7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.

(8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.

(9) Für die Zeit des Präsenz-(Zivil-)dienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.

(10) Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

1. zu erhöhen, wenn er dem voraussichtlichen Aufwand, der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist, nicht mehr entspricht, wobei hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages von der voraussichtlichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auszugehen und der Durchschnitt des Aufwandes der letzten vorangegangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder

2. zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds (§ 64) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren überschreiten.

(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 10 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(12) Für die Versicherten der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ab Beginn der Beitragsperiode 1984 2,2 vH, ab Beginn der Beitragsperiode 1985 4,4 vH und ab Beginn der Beitragsperiode 1986 jedenfalls den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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